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VGH Hessen, 17.11.2009 - 11 B 2827/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 07.10.2009 - 1 L 2543/09
- VGH Hessen, 17.11.2009 - 11 B 2827/09
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 9.04
Assoziationsrecht; ordnungsgemäße Beschäftigung; Bestandskraft; eheliche …
Auszug aus VGH Hessen, 17.11.2009 - 11 B 2827/09
In der Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Gerichte ist zwar geklärt, dass Beschäftigungszeiten nach Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, die nur aufgrund einer Täuschung erteilt worden ist, nicht als ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen werden können (EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - Rs. C-285/95; BVerwG, Urteil vom 12. April 2005 - 1 C 9.04, juris). - BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94
Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige …
Auszug aus VGH Hessen, 17.11.2009 - 11 B 2827/09
Da den Mitgliedstaaten die Befugnis zusteht, Einreise und Beschäftigungsaufnahme türkischer Staatsangehöriger zu regeln, ist eine Beschäftigung erst dann ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 ARB 1/80, wenn sie in Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats steht (ständige Rechtsprechung des BVerwG, siehe etwa Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31, [BVerwG 22.02.1995 - 1 C 11/94] - juris, dort Rdnr. 20). - EuGH, 05.06.1997 - C-285/95
Kol / Land Berlin
Auszug aus VGH Hessen, 17.11.2009 - 11 B 2827/09
In der Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Gerichte ist zwar geklärt, dass Beschäftigungszeiten nach Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, die nur aufgrund einer Täuschung erteilt worden ist, nicht als ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen werden können (EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - Rs. C-285/95; BVerwG, Urteil vom 12. April 2005 - 1 C 9.04, juris). - VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 11 S 910/03
Ordnungsgemäße Beschäftigung - endgültig gesichertes nationales Aufenthaltsrecht
Auszug aus VGH Hessen, 17.11.2009 - 11 B 2827/09
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 15. Oktober 2003 - 11 S 910/03 -, juris) entschieden, dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 nicht bereits dann entfällt, wenn der Ausländer es unterlässt, die Ausländerbehörde über das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft zu informieren (…a.a.O., juris, Rdnr. 42).
- VGH Hessen, 09.02.2012 - 9 A 1864/10
Ausschluss des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art 6 Abs …
Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 17. November 2009 (- 11 B 2827/09 -) diesen erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. August 2009 angeordnet.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, den Inhalt der Gerichtsakten der zwischen den Beteiligten geführten Eilverfahren (Aktenzeichen VG Frankfurt 1 L 2543/09.F, Hess. VGH 11 B 2827/09 und 11 B 1473/10) sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Denn der Senat hat in seinem Beschluss vom 17. November 2009 (- 11 B 2827/09 -) ausgeführt, dass es der näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren bedürfe, ob im Falle der Klägerin eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verneint werden könne, und damit die hier maßgebliche Frage ausdrücklich offengelassen.
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2011 - 12 B 15.10
Türkei; türkische Staatsangehörige; Raumpflegerin; Assoziationsrecht; …
Im Übrigen wäre das Tatbestandsmerkmal einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 selbst dann nicht entfallen, wenn die Klägerin die Trennung von ihrem Ehemann gegenüber dem Beklagten nicht angegeben hätte (vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 17. November 2009, AuAS 2010, 88). - OVG Sachsen-Anhalt, 11.04.2011 - 2 M 16/11
Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen
Dies bedeutet zugleich, dass von einer "Täuschung" nicht gesprochen werden kann, wenn die Angaben im Zeitpunkt der Antragstellung und Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zutreffend waren und der Ausländer es (nur) unterlassen hat, nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Ausländerbehörde von sich aus darüber zu unterrichten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (OVG Bremen, Beschl. v. 02.02.2010 - 1 B 366/09 -, InfAuslR 2010, 193; HessVGH, Beschl. v. 17.11.2009 - 11 B 2827/09 -, AuAS 2010, 88).